Notarielle vs. Übersetzer-Beglaubigung | ISO 17100

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Notarielle Beglaubigung vs. Übersetzer-Beglaubigung: Was Gerichte und Behörden akzeptieren

Bei internationalen Rechtsgeschäften stellt sich die Grundsatzfrage: Welche Art der Beglaubigung akzeptiert das Gericht oder die Behörde? Ein Fehler hier kann Verfahren um Monate verzögern und erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Dieser Leitfaden klärt die rechtlichen Unterschiede und zeigt Ihnen den korrekten Weg für Ihre Dokumente.

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Notarielle Beglaubigung oder Übersetzer-Beglaubigung?

Die Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen jedoch grundverschiedene Vorgänge: Eine notarielle Beglaubigung nach §129 BGB bestätigt die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original. Eine Übersetzer-Beglaubigung durch einen gerichtlich vereidigten Übersetzer bestätigt hingegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. Notare können keine Übersetzungen beglaubigen – sie verfügen nicht über die sprachliche Qualifikation. Für die Anerkennung bei deutschen Gerichten nach §142 ZPO ist ausschließlich die Beglaubigung durch einen vereidigten Übersetzer maßgeblich.

Die rechtlichen Unterschiede verstehen

Die Unterscheidung zwischen notarieller Beglaubigung und Übersetzer-Beglaubigung ist für die Akzeptanz Ihrer Dokumente bei Gerichten und Behörden entscheidend. Beide Verfahren dienen unterschiedlichen Zwecken und basieren auf verschiedenen Rechtsgrundlagen.

Notarielle Beglaubigung nach §129 BGB

Der Notar bestätigt als Urkundsperson die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem vorgelegten Original. Die notarielle Beglaubigung bezieht sich ausschließlich auf das Originaldokument – nicht auf dessen Inhalt oder eine eventuelle Übersetzung. Der Notar prüft weder die sprachliche Richtigkeit noch die sachliche Korrektheit des Dokuments.

Übersetzer-Beglaubigung nach Gerichtsdolmetschergesetz

Gerichtlich vereidigte Übersetzer sind nach den Gerichtsdolmetschergesetzen der Länder ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Übersetzungen zu bescheinigen. Diese Beglaubigung (certified translation) bestätigt, dass die Übersetzung den Inhalt des Ausgangstextes korrekt und vollständig wiedergibt. Der vereidigte Übersetzer handelt als Urkundsperson im Sinne des Gesetzes.

Wichtige Unterscheidung

Ein Notar kann eine Übersetzung nicht beglaubigen, da er die sprachliche Qualifikation zur Beurteilung der Übersetzungsqualität nicht besitzt. Umgekehrt kann ein vereidigter Übersetzer keine notarielle Beglaubigung des Originaldokuments vornehmen. Beide Beglaubigungsformen können jedoch für dasselbe Dokument erforderlich sein – dann in der korrekten Reihenfolge.

Kriterium Notarielle Beglaubigung Übersetzer-Beglaubigung
Rechtsgrundlage §129 BGB, BeurkG Gerichtsdolmetschergesetze der Länder
Gegenstand Unterschrift oder Abschrift des Originals Richtigkeit der Übersetzung
Urkundsperson Notar Gerichtlich vereidigter Übersetzer
Prüfungsumfang Formelle Echtheit Inhaltliche Übereinstimmung
Kosten Nach GNotKG (Gebührentabelle) Nach Zeilenpreis

Welche Beglaubigung für welchen Zweck

Die Anforderungen an die Beglaubigungsform variieren je nach Verwendungszweck und Empfänger. Eine fehlerhafte Beglaubigung kann zur Zurückweisung des Dokuments führen – mit erheblichen Verzögerungen und Kostenfolgen.

Deutsche Gerichte

Nach §142 ZPO genügt für die Vorlage fremdsprachiger Urkunden bei deutschen Gerichten die Beglaubigung durch einen gerichtlich vereidigten Übersetzer. Eine zusätzliche notarielle Beglaubigung ist in der Regel nicht erforderlich. Das Gericht kann die Übersetzung als vollwertige Urkunde behandeln.

Behörden (Standesamt, Ausländerbehörde, Einbürgerungsbehörde)

Deutsche Behörden akzeptieren beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer. Bei ausländischen Originaldokumenten kann zusätzlich eine Apostille oder Legalisation des Originals erforderlich sein – dies betrifft jedoch das Original, nicht die Übersetzung.

Grundbuchämter

Grundbuchämter stellen besondere Anforderungen: Hier kann sowohl eine notarielle Beglaubigung des Originals als auch eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Die Grundbuchordnung (GBO) schreibt für bestimmte Eintragungen die notarielle Form vor.

M&A-Transaktionen und Due Diligence

Bei internationalen Unternehmenstransaktionen gelten häufig erhöhte Due-Diligence-Standards. Verträge, Gesellschaftsdokumente und Vollmachten sollten von vereidigten Übersetzern übersetzt werden, um die Haftungsrisiken für alle Beteiligten zu minimieren.

Häufig beglaubigt übersetzte Dokumente

Verträge

M&A-Transaktionen und internationale Vertragswerke

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Vollmachten

Grenzüberschreitende Vertretungsbefugnisse

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Gerichtsurteile

Anerkennung und Vollstreckung im Ausland

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Internationale Anerkennung und Apostille

Bei der grenzüberschreitenden Verwendung von Dokumenten ist die korrekte Authentifizierungskette entscheidend. Die Apostille oder Legalisation bezieht sich stets auf das Originaldokument – nicht auf die Übersetzung.

Haager Apostille-Übereinkommen

Für Dokumente, die in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens verwendet werden sollen, genügt eine Apostille. Diese wird vom zuständigen Gericht oder der Behörde auf das Original gesetzt. Die beglaubigte Übersetzung wird anschließend separat angefertigt und trägt die Beglaubigung des vereidigten Übersetzers.

Konsularische Legalisation

Für Nicht-Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ist eine konsularische Legalisation erforderlich. Das Original muss durch die Botschaft oder das Konsulat des Ziellandes legalisiert werden, bevor die Übersetzung erfolgt.

EU-Verordnung 2016/1191

Innerhalb der Europäischen Union vereinfacht die Verordnung 2016/1191 den Urkundenverkehr. Für bestimmte öffentliche Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.) entfällt die Apostille zwischen EU-Mitgliedstaaten. Die beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer bleibt jedoch erforderlich.

Reihenfolge bei internationaler Verwendung

Die korrekte Reihenfolge lautet: 1. Original-Dokument beschaffen → 2. Apostille/Legalisation auf Original → 3. Beglaubigte Übersetzung anfertigen lassen. Eine Apostille auf der Übersetzung ist rechtlich wirkungslos und wird von Behörden zurückgewiesen.

Common Law vs. Civil Law

In Common Law-Ländern (USA, UK, Australien) werden sworn translations oder certified translations anerkannt. Die Beglaubigung durch einen vereidigten Übersetzer entspricht den dortigen Standards. Bei Verwendung in Civil Law-Jurisdiktionen können zusätzliche Anforderungen gelten.

Der Ablauf bei beiden Verfahren

Die Kenntnis der Verfahrensabläufe ermöglicht eine realistische Zeitplanung und Kostenkalkulation. Insbesondere bei Gerichtsfristen ist eine präzise Planung unerlässlich.

Übersetzer-Beglaubigung: Ablauf und Zeitrahmen

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Sie erhalten die beglaubigte Übersetzung als PDF per E-Mail (sofort verwendbar) sowie das Original mit Stempel und Unterschrift per Post.

Zeitrahmen: Standard-Bearbeitung 3-5 Werktage. Express-Service für dringende Fälle verfügbar.

Notarielle Beglaubigung: Ablauf und Zeitrahmen

Für eine notarielle Beglaubigung des Originals müssen Sie einen Termin beim Notar vereinbaren. Der Notar prüft das Original und setzt seinen Beglaubigungsvermerk. Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Geschäftswert ab.

Zeitrahmen: Terminvergabe je nach Notar 1-14 Tage. Die Beglaubigung selbst erfolgt sofort.

Kombiniertes Verfahren

Wenn sowohl notarielle Beglaubigung als auch beglaubigte Übersetzung erforderlich sind, gilt die Reihenfolge: Erst zum Notar (Original beglaubigen), dann die beglaubigte Übersetzung beauftragen. So kann der Übersetzer den Beglaubigungsvermerk des Notars mit übersetzen.

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Typische Fehler vermeiden

In unserer Praxis begegnen uns regelmäßig Fehler, die zu Zurückweisungen, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen. Die folgenden Hinweise helfen Ihnen, diese Risiken zu vermeiden.

Fehler 1: Falsche Reihenfolge bei der Beglaubigung

Wenn das Original notariell beglaubigt werden muss, darf die Übersetzung erst danach erfolgen. Eine Übersetzung eines nicht beglaubigten Originals kann später nicht mehr um den Beglaubigungsvermerk ergänzt werden – die gesamte Übersetzung muss neu angefertigt werden.

Fehler 2: Nicht-vereidigte Übersetzer beauftragen

Nur gerichtlich vereidigte Übersetzer sind befugt, die Beglaubigung vorzunehmen. Übersetzungen durch nicht vereidigte Übersetzer – auch wenn fachlich korrekt – werden von Gerichten und Behörden zurückgewiesen. Prüfen Sie die Vereidigung des Übersetzers vor der Beauftragung.

Fehler 3: Apostille auf die Übersetzung

Die Apostille gehört auf das Original, nicht auf die Übersetzung. Eine Apostille auf der beglaubigten Übersetzung ist rechtlich wirkungslos und führt zur Zurückweisung durch die ausländische Behörde.

Fehler 4: Veraltete Dokumente übersetzen lassen

Viele Dokumente haben eine begrenzte Gültigkeit. Ein Handelsregisterauszug sollte nicht älter als 3-6 Monate sein, eine Meldebescheinigung oft nicht älter als 3 Monate. Prüfen Sie die Anforderungen der empfangenden Stelle, bevor Sie die Übersetzung beauftragen.

Fehler 5: Unvollständige Dokumente einreichen

Mehrseitige Dokumente müssen vollständig vorgelegt werden – auch leere Seiten und Rückseiten. Fehlende Seiten führen zu Rückfragen und Verzögerungen. Bei notariellen Beglaubigungen werden die Seiten miteinander verbunden (Schnur und Siegel).

Empfehlung für Kanzleien

Bei regelmäßigem Übersetzungsbedarf empfehlen wir die Vereinbarung eines Rahmenvertrags. Sie profitieren von Sonderkonditionen, priorisierter Bearbeitung und einem festen Ansprechpartner. Alle unsere Übersetzer haben strenge Verschwiegenheitserklärungen (NDAs) unterzeichnet.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ein Notar meine englische Übersetzung beglaubigen?

Nein, ein Notar kann keine Übersetzungen beglaubigen. Der Notar verfügt nicht über die sprachliche Qualifikation, um die Richtigkeit einer Übersetzung zu beurteilen. Notare beglaubigen ausschließlich Originaldokumente (Unterschriften oder Abschriften). Für die Beglaubigung von Übersetzungen sind ausschließlich gerichtlich vereidigte Übersetzer zuständig.

Reicht eine beglaubigte Übersetzung für deutsche Gerichte?

Ja, nach §142 ZPO genügt die Beglaubigung durch einen gerichtlich vereidigten Übersetzer für die Vorlage fremdsprachiger Urkunden bei deutschen Gerichten. Eine zusätzliche notarielle Beglaubigung ist in der Regel nicht erforderlich. Die beglaubigte Übersetzung wird als vollwertige Urkunde behandelt und von allen deutschen Gerichten anerkannt.

Muss ich zuerst zum Notar oder zum Übersetzer?

Falls eine notarielle Beglaubigung des Originals erforderlich ist, gehen Sie zuerst zum Notar. Die Übersetzung sollte erst nach der notariellen Beglaubigung erfolgen, damit der Beglaubigungsvermerk des Notars mit übersetzt werden kann. Ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich, können Sie direkt die beglaubigte Übersetzung beauftragen.

Wie lange ist eine beglaubigte Übersetzung gültig?

Die beglaubigte Übersetzung selbst ist unbegrenzt gültig. Allerdings kann das zugrundeliegende Originaldokument eine begrenzte Gültigkeit haben. Ein Handelsregisterauszug sollte beispielsweise nicht älter als 3-6 Monate sein, eine Meldebescheinigung oft nicht älter als 3 Monate. Prüfen Sie die Anforderungen der empfangenden Stelle.

Werden beglaubigte Übersetzungen in den USA anerkannt?

Ja, beglaubigte Übersetzungen durch gerichtlich vereidigte Übersetzer werden in den USA als certified translations anerkannt. Für das Original ist zusätzlich eine Apostille erforderlich, da die USA Vertragsstaat des Haager Übereinkommens sind. Die Apostille wird auf das Original gesetzt, nicht auf die Übersetzung.

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Für internationale Niederlassungen und Joint Ventures. Beglaubigte Übersetzung für Handelsregister und Behörden.

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KYC-Anforderungen und Due-Diligence-Prüfungen. Aktuelle Auszüge beglaubigt übersetzt.

Patent- und Markenanmeldungen

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Dr. Sabine Weber
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Dr. Sabine Weber Juristra | Januar 2026
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