Gesellschaftsvertrag übersetzen: Sichere Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland
Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland beginnt mit der rechtssicheren Übersetzung Ihrer Gesellschafterdokumente. Ausländische Handelsregister und Notare akzeptieren ausschließlich beglaubigte Übersetzungen durch gerichtlich vereidigte Übersetzer. Ein Fehler in diesem kritischen Schritt verzögert Ihre Expansion um Wochen – und gefährdet Transaktionsfristen.
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Warum eine beglaubigte Übersetzung für Tochtergesellschaften?
Ausländische Handelsregister – ob Companies House in Großbritannien, das Delaware Division of Corporations oder das Schweizer Handelsregisteramt – verlangen den lückenlosen Nachweis über die Muttergesellschaft. Dieser Nachweis erfolgt durch beglaubigte Übersetzungen Ihrer Gründungsdokumente nach ISO 17100. Nur gerichtlich vereidigte Übersetzer mit gesellschaftsrechtlicher Spezialisierung garantieren die terminologische Präzision, die internationale Behörden und Notare voraussetzen.
Anforderungen ausländischer Handelsregister
Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland müssen Sie die rechtliche Existenz und Vertretungsberechtigung der deutschen Muttergesellschaft zweifelsfrei nachweisen. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Rechtstradition des Ziellandes:
Common Law Jurisdiktionen (USA, UK, Australien)
In Common Law-Ländern liegt der Fokus auf dem Certificate of Incorporation und den Articles of Association. Register wie das Companies House (UK) oder das Secretary of State Office (USA) verlangen:
- Beglaubigte Übersetzung des vollständigen Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung
- Aktueller Handelsregisterauszug als Certificate of Good Standing-Äquivalent
- Gesellschafterbeschluss (Board Resolution) zur Tochtergesellschaftsgründung
- Vollmacht für den Registered Agent oder lokalen Vertreter
Civil Law Jurisdiktionen (EU, Schweiz, Lateinamerika)
In zivilrechtlich geprägten Ländern ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung besonders formalisiert. Notare prüfen die Übersetzungen auf inhaltliche Konsistenz mit dem Original. Erforderlich sind typischerweise:
- Vollständige Übersetzung aller Satzungsanlagen und Gesellschafterlisten
- Nachweis der Geschäftsführungsbefugnis mit Unterschriftenbeglaubigung
- Kapitalnachweis durch übersetzte Jahresabschlüsse bei bestimmten Gesellschaftsformen
- Apostille oder konsularische Legalisation auf der beglaubigten Übersetzung
Praxishinweis für M&A-Teams
Bei zeitkritischen Transaktionen empfehlen wir die parallele Beauftragung von Übersetzung und Apostille. Dies verkürzt den Gesamtprozess um bis zu 5 Werktage. Sprechen Sie uns auf Express-Optionen an.
Welche Dokumente Sie benötigen
Für die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland benötigen Sie einen vollständigen Satz beglaubigter Übersetzungen. Die folgende Checkliste deckt die Anforderungen der meisten Jurisdiktionen ab:
Zwingend erforderlich
- Gesellschaftsvertrag / Satzung – vollständig mit allen Anlagen, Nachträgen und Änderungen
- Aktueller Handelsregisterauszug – nicht älter als 3 Monate, mit Vertretungsberechtigung
- Gesellschafterbeschluss – zur Gründung der Tochtergesellschaft und Kapitalausstattung
- Vollmacht – für lokale Gründungsbeauftragte, Notare oder Registered Agents
Je nach Zielland erforderlich
- Jahresabschlüsse – bei Kapitalnachweis-Anforderungen (z.B. Schweiz, VAE)
- Geschäftsführer-Ausweiskopien – bei persönlicher Haftungsübernahme
- UBO-Erklärung – bei wirtschaftlicher Berechtigung natürlicher Personen
- Gewerbeanmeldung – bei operativer Tätigkeit in Deutschland
Häufig benötigte Dokumente für Tochtergesellschaften
Handelsregisterauszug
Nachweis der rechtlichen Existenz und Vertretungsberechtigung der Muttergesellschaft
Jetzt übersetzen →Länderspezifische Besonderheiten
Die Anforderungen an Übersetzungen und Beglaubigungen variieren erheblich zwischen den Jurisdiktionen. Kenntnis dieser Unterschiede verhindert kostspielige Verzögerungen:
USA
Die Gründung erfolgt auf Bundesstaatsebene mit unterschiedlichen Anforderungen. Delaware als populärster Gründungsstandort verlangt:
- Beglaubigte Übersetzung ins Englische durch Certified Translator
- Benennung eines Registered Agent mit lokaler Adresse
- Keine Apostille erforderlich, aber Übersetzerzertifikat (Certificate of Accuracy)
- Certificate of Good Standing der Muttergesellschaft (Handelsregisterauszug-Äquivalent)
Vereinigtes Königreich
Das Companies House akzeptiert beglaubigte Übersetzungen mit Übersetzerbestätigung:
- Übersetzung des Memorandum of Association und Articles of Association
- Keine Apostille innerhalb UK erforderlich (post-Brexit gelten neue Regeln)
- Digitale Einreichung über Companies House Web Filing möglich
- Persons with Significant Control (PSC) Register-Eintragung
Schweiz
Das Schweizer Handelsregisteramt stellt besonders hohe Anforderungen an die notarielle Beurkundung:
- Notarielle Beglaubigung der Übersetzung durch Schweizer Notar
- Apostille auf deutschen Dokumenten vor Übersetzung
- Lex Koller-Prüfung bei Immobilienbezug der Tochtergesellschaft
- Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung nachweisen
Niederlande
Die Gründung einer B.V. (Besloten Vennootschap) ist vergleichsweise unkompliziert:
- Beglaubigte Übersetzung ins Niederländische oder Englische
- UBO-Register-Eintragung für wirtschaftlich Berechtigte
- Digitale Gründung über Notarplattformen möglich
- Apostille für deutsche Dokumente erforderlich
Frankreich
Die Gründung einer SAS oder SARL erfordert:
- Beglaubigte Übersetzung durch Traducteur Assermenté (vereidigter Übersetzer)
- K-bis-Äquivalent (Handelsregisterauszug) der Muttergesellschaft
- Siège Social (Firmensitz) muss vor Eintragung feststehen
- Apostille auf deutschen Originaldokumenten
| Land | Apostille erforderlich | Bearbeitungszeit Register | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| USA (Delaware) | Nein | 24-48 Stunden | Registered Agent Pflicht |
| Vereinigtes Königreich | Ja (seit Brexit) | 24 Stunden (online) | PSC-Register |
| Schweiz | Ja | 5-10 Werktage | Notarielle Beurkundung |
| Niederlande | Ja | 3-5 Werktage | UBO-Register |
| Frankreich | Ja | 5-7 Werktage | Traducteur Assermenté |
Spezialisierte Übersetzer für Ihr Zielland
Der Übersetzungsprozess
Unser Prozess ist auf die Anforderungen von M&A-Transaktionen und Expansionsprojekten optimiert. Jeder Schritt folgt dem Vier-Augen-Prinzip nach ISO 17100:
Dokumentenprüfung
Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und identifizieren länderspezifische Anforderungen. Sie erhalten eine Übersicht aller benötigten Dokumente und fehlender Unterlagen.
Fachübersetzer-Zuweisung
Ihr Projekt wird einem gerichtlich vereidigten Übersetzer mit Spezialisierung auf Gesellschaftsrecht und Erfahrung im Zielland zugewiesen. Bei Großprojekten arbeiten Teams mit einheitlicher Terminologie.
Übersetzung nach ISO 17100
Die Übersetzung erfolgt unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips: Erstübersetzung durch Fachübersetzer, Revision durch zweiten Übersetzer mit gesellschaftsrechtlicher Expertise.
Beglaubigung
Der vereidigte Übersetzer bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung mit Unterschrift und Stempel. Das Original wird mit der Übersetzung fest verbunden.
Zustellung
Sie erhalten die beglaubigte Übersetzung als hochauflösendes PDF per E-Mail sowie das physische Original per Express-Kurier. Auf Wunsch direkt an Ihren lokalen Notar oder Anwalt.
Express-Service für zeitkritische Transaktionen
Bei M&A-Closings und Fristdruck bieten wir Express-Übersetzungen innerhalb von 48-72 Stunden. Gesellschaftsverträge mit bis zu 50 Seiten können priorisiert bearbeitet werden. Sprechen Sie uns direkt an: 040 2368 6890
Apostille und Legalisation
Für die Verwendung Ihrer beglaubigten Übersetzung im Ausland ist häufig eine zusätzliche Beglaubigung der Echtheit erforderlich. Das Verfahren hängt davon ab, ob das Zielland dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten ist:
Haager Apostille (124 Vertragsstaaten)
Die Apostille ist eine standardisierte Echtheitsbestätigung, die von 124 Staaten anerkannt wird – darunter alle EU-Staaten, die USA, die Schweiz und Australien. Der Prozess:
- Beglaubigung des Originaldokuments durch vereidigten Übersetzer
- Apostille wird auf die beglaubigte Übersetzung aufgebracht
- Zuständig: Landgericht am Sitz des Übersetzers
- Bearbeitungszeit: 2-5 Werktage je nach Landgericht
Konsularische Legalisation (Nicht-Haager-Staaten)
Für Länder außerhalb des Haager Übereinkommens – z.B. VAE, China, Saudi-Arabien – ist eine konsularische Legalisation erforderlich:
- Vorbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
- Legalisation durch das Konsulat des Ziellandes
- Bearbeitungszeit: 2-4 Wochen je nach Konsulat
- Zusätzliche Gebühren des Konsulats
Digitale Apostille (e-Apostille)
Einige Länder akzeptieren bereits digitale Apostillen mit kryptografischer Signatur. Deutschland arbeitet an der Einführung. Derzeit verfügbare e-Apostille-Systeme:
- USA (ausgewählte Bundesstaaten)
- Belgien, Estland, Spanien (EU-Pilotprojekte)
- Australien, Neuseeland
Wichtig: Reihenfolge beachten
Die Apostille muss immer nach der Beglaubigung durch den vereidigten Übersetzer erfolgen. Eine Apostille auf dem deutschen Original ohne Übersetzung wird von ausländischen Behörden nicht akzeptiert. Wir koordinieren den gesamten Prozess für Sie.
Häufige Fragen
Ja, ausländische Handelsregister verlangen die vollständige Übersetzung inklusive aller Anlagen, Gesellschafterlisten, Nachträge und Änderungsbeschlüsse. Unvollständige Übersetzungen führen zur Ablehnung der Eintragung. Bei umfangreichen Dokumenten erstellen wir eine strukturierte Gesamtübersetzung mit einheitlicher Terminologie.
Die Standard-Bearbeitungszeit beträgt 5-7 Werktage für Gesellschaftsverträge mit 20-50 Seiten. Bei Express-Beauftragung liefern wir innerhalb von 48-72 Stunden. Der genaue Zeitrahmen hängt vom Umfang, der Komplexität und dem Sprachpaar ab. Sie erhalten mit dem Kostenvoranschlag einen verbindlichen Liefertermin.
Innerhalb der EU werden beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer direkt anerkannt. Außerhalb der EU ist zusätzlich eine Apostille (Haager Vertragsstaaten) oder konsularische Legalisation (übrige Staaten) erforderlich. Wir beraten Sie zur länderspezifischen Anforderung und übernehmen auf Wunsch die Apostillierung.
Ja, wir bieten bidirektionale Übersetzungen für die vollständige Dokumentation Ihrer Konzernstruktur. Die Rückübersetzung von Articles of Incorporation, Bylaws oder lokalen Gesellschaftsverträgen ins Deutsche erfolgt durch spezialisierte Fachübersetzer mit Kenntnis beider Rechtssysteme.
Ja, für Unternehmen mit internationalem Expansionsprogramm bieten wir Rahmenverträge mit Mengenrabatten, dedizierten Ansprechpartnern und garantierten Bearbeitungszeiten. Terminologiedatenbanken stellen die Konsistenz über alle Länder hinweg sicher. Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Angebot.
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